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Verrechnung von Altverlusten

Verrechnung von Altverlusten

 


Newsletter vom 27.11.2013

Guten Tag ,

Verrechnung von Altverlusten

Der Countdown läuft. Nur noch bis zum Jahresende läuft die steuerliche Frist zur Verrechnung sogenannter „Altverluste" aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungssteuer.

Worum geht es?

Zum 1.1.2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt. Verluste aus Wertpapiergeschäften die noch unter die vorherige Regelung fielen, wurden in der Einkommensteuererklärung angegeben, vom Finanzamt bescheinigt und können nun noch bis zum 31.12.2013 abgebaut werden.

Es bleiben also nur noch wenige Wochen Zeit um diese Verluste verrechnen zu können. Bei 25% Abgeltungssteuer (plus Soli) und evtl. Kirchensteuer entspricht ein Verlustvortrag von angenommen € 100.000 also mindestens einer Steuererstattung von € 26.375. Für diesen Betrag dürfte es sich schon lohnen, sich etwas mehr Gedanken über das Thema zu machen.

Hauptproblematik:

In erster Linie müssen natürlich erst einmal Gewinne  erzielt werden. Bei den aktuellen Börsenständen sollte dies jedoch unproblematisch sein. Problematisch ist jedoch dass bei einer Depotbank innerhalb des Kalenderjahres Gewinn- und Verlustpositionen verrechnet werden. Stehen z.B. aktuell noch Gewinnpositionen von € 50.000 und Verlustpositionen in Höhe von € 30.000 zur Verfügung würden bei einem Verkauf der Positionen nur der Saldo von € 20.000 mit den Altverlusten zur Anrechnung gelangen.

Vorsicht Falle: Bei Ehepaaren, die zwar bei einer Bank getrennte Depots führen, aber einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben, erfolgt die Verlustverrechnung über beide Depots.

Lösungsmöglichkeit:

Bestehen also noch hohe Verlustvorträge sollten in obigem Beispiel nur die Gewinnpositionen im laufenden Jahr realisiert werden, um den vollen Betrag nutzen zu können. Aber aufgepasst, wurden bereits im laufenden Jahr Verluste realisiert, werden erst diese gegen die Gewinne verrechnet (und man verschenkt somit eine mögliche Steuererstattung). In diesem Fall ist es dringend geboten eine zweite Bankverbindung ins Spiel zu bringen. Zweck des ganzen ist es dann, bei einer Bank nur die Gewinnpositionen zu veräußern und bei der anderen die Verlustbringer.

Analog des obigen Beispiels könnten dann  € 50.000 mit Altverlusten verrechnet werden, was zu einer deutlich höheren Steuererstattung führt. Weiterer Vorteil ist, dass die € 30.000 Neuverluste bei Bank 2 auch mit zukünftigen Kapitaleinkünften wie Zinsen verrechnet werden und so erst mal Einnahmen ohne Abgeltungssteuer vereinnahmt werden.

Vorgehensweise:

Nach dem die Erkenntnis etwas zu tun nun vorhanden sein sollte, gilt es das weitere Vorgehen zu planen. Prüfen Sie also die Höhe Ihres Verlustvortrages und die damit verbundene Notwendigkeit tätig zu werden.

Sollte dies der Fall sein, kann der Rat nur lauten, das Thema professionell anzugehen. Hierzu gehört das einbinden des Steuerberaters, bzw. des Vermögensbetreuers. Gerne stehen wir Ihnen auch hierbei zur Verfügung.


 

Über die Raif & Gundermann Vermögensverwaltung GmbH:

Die Raif & Gundermann Vermögensverwaltung GmbH ist ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach §32 KWG (Kreditwesensgesetz) zugelassenes und damit lizenziertes, bankenunabhängiges Finanzdienstleistungsinstitut mit Firmensitz in Bad Homburg.

Damit zählen wir zu den ca. 500 zugelassenen unabhängigen Vermögensverwaltern in Deutschland. Die Voraussetzung für eine Zulassung durch die BaFin sind neben der Kapitalausstattung auch die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der ausführenden Personen.

 


Raif & Gundermann Vermögensverwaltung GmbH
Allein vertretungsberechtigt ist der geschäftsführende Gesellschafter Sven Gundermann

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