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17.07.2023 – Thomas Gundermann

Das vererbte Vermögen in Deutschland beläuft sich 2021 auf einen Rekordwert von 63,4 Mrd. Euro (Quelle: Destatis) und damit deutlich mehr als im Vorjahr mit ca. 50 Mrd. Euro. Der Trend scheint weiterhin ungebrochen und zeigt eine Verdreifachung seit 2009. Ein Testament hilft dabei, die Vermögensnachfolge zielgerichtet und selbstbestimmt zu gestalten, weist aber auch einige Fallstricke auf, die es zu beachten gilt.

Im Erbfall ohne Testament kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Diese ist oftmals steuerlich nicht optimal und es entstehen komplizierte Erbengemeinschaften. Darüber hinaus können ungeliebte Personen, wie der Ex-Ehepartner, erben oder weitere Ansprüche angemeldet werden, die eine exakte Vorhersehbarkeit einschränken. Gibt es keine gesetzlichen Erben, fällt das Vermögen dem Fiskus zu. Ein Testament schafft hier Abhilfe und erspart viel Ärger und Kosten.

Insbesondere bei komplexeren Vermögensverhältnissen ist ein Testament zur Gestaltung der Vermögensnachfolge im Sinne des Erblassers Pflicht. Es kann Bruchteilseigentum bei Immobilien und Unternehmen sowie daraus entstehende Fortführungsprobleme vermeiden. Darüber hinaus kann die Erbschaftssteuerlast optimiert werden, das eigene Lebenswerk weiterwirken oder größere Spenden erfolgen.

Das Berliner Testament ist eine weit verbreitete Art der Testamentsgestaltung unter Eheleuten. Als bindende Vereinbarung soll die Versorgung des Überlebenden sichergestellt werden, in dem sich die Parteien wechselseitig zu Alleinerben einsetzen. Gemeinsame Kinder werden zu gleichen Teilen Schlusserben des länger Lebenden, der bis dahin über das Vermögen frei verfügen kann.

Was gut klingt, bringt aber auch Nachteile mit sich. Es kann zu einer Doppelbesteuerung des Vermögens des Vorversterbenden kommen, da dieses beim länger Lebenden und im zweiten Erbgang besteuert wird. Freibeträge im ersten Erbgang können verstreichen. Geltend gemachte Pflichtteilsansprüche sind, wie die Erbschaftssteuer, sofort zur Zahlung fällig und können zu Liquiditätsengpässen führen. Änderungen sind nach dem Tod einer Partei nicht mehr möglich, auch im Falle einer Wiederheirat des länger Lebenden.

Zur Vermeidung dieser Fallstricke können ergänzende Klauseln den konkreten Willen über den Tod hinaus durchsetzen. Mit der Pflichtteilsstrafklausel kann verhindert werden, dass der Pflichtteil nach Tod der ersten Partei eingefordert wird, da sonst beim zweiten Erbgang nur der Pflichtteil vererbet wird. Mit der Öffnungs- und Wiederverheiratungsklausel wird der Überlebende von der Bindung des Testaments freigestellt und kann eigene Erbregelungen treffen. Wird erneut geheiratet, geht der Nachlass des Erstverstorbenen an die Schlusserben über. Mit der sogenannten „Ferrariklausel“ kann der Zugriff auf das Erbe an Bedingungen, wie die Beendigung der Berufsausbildung, geknüpft werden. Mit einem sogenannten Supervermächtnis können Höhe, Gegenstand, Zeitpunkt und Bedingungen nach dem ersten Erbgang frei bestimmt und somit steuerliche Freibeträge besser genutzt werden. Aber auch frühzeitige Schenkungen, ein Nießbrauch Depot oder eine Risikolebensversicherung zur Liquiditätsvorsorge sollten Berücksichtigung finden.

Die Nachfolgeplanung und speziell die Testamentsgestaltung wird schnell diffizil und sollte gut überlegt sein. Nur so lässt sich der letzte Wille tatsächlich uneingeschränkt umsetzen. Hierbei empfiehlt es sich, auf den Rat von Profis zu vertrauen, die alle finanziellen und rechtlichen Facetten beleuchten und individuelle Aspekte und Gegebenheiten einfließen lassen.

Diesen Beitrag finden Sie auch auf www.finanzwelt.de.

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